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Die Pflegekasse ist Träger der Pflegeversicherung

Die Pflegekasse ist das Trägerorgan für die Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sind zwar eigentlich eigenständige Behörden, sind aber verwaltungstechnisch den Krankenkassen direkt zugeordnet. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts erstellen sie Pflegegutachten und organisieren die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Die Mitarbeiter bei den Pflegekassen werden von der jeweiligen Krankenkasse beschäftigt.

Pflegeversicherung

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Die Aufgaben der Pflegekassen

Die Pflegekassen erfüllen gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Pflegeversicherung lt. Sozialgesetz. Für die Versicherten erbringen die Pflegekassen die Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu zählen neben direkten Dienstleistungen ebenso die Geldleistungen und Sachleistungen. Sie managen und koordinieren für ihre Versicherten die pflegerischen Leistungen. Außerdem übernehmen die Pflegekassen Kurse und Workshops für die Pflegepersonen. Desweiteren sind die Pflegekassen für die Zahlung von Beiträgen der Rentenversicherung bei nicht erwerbstätigen Pflegepersonen.

Die Pflegekassen arbeiten eng mit den zuständigen Rentenversicherungen und Krankenversicherungen zusammen, um durch präventive Maßnahmen und Rehabilitationsangebote die Bedürftigkeit der Pflege zu vermeiden. Die Pflegekassen informieren und beraten die Versicherten über alle Leistungen und schließen Verträge mit den Erbringern von Pflegeleistungen.

 

Die Rolle der Pflegeversicherung für das Pflegegeld

Die Pflegeversicherung, die Krankenversicherung und eine eventuelle zusätzliche private Pflegeversicherung spielen vor allem bei der Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Demenz eine sehr wichtige Rolle. Um die Leistungen wie z. B. das Pflegegeld zu bekommen, muss jeder pflegebedürftige Versicherte seit Januar 2017 einen festgestellten Pflegegrad haben. Dazu nimmt der Medizinische Dienst der Krankenkasse Kontakt mit dem Pflegebedürftigen auf und prüft den Betreuungsbedarf im Alltag.

Die staatliche Pflegeversicherung wurde 1995 in die Sozialversicherung eingeführt und ist im SGB XI geregelt. In erster Linie sichert diese Versicherung Pflegeversicherte der gesetzlichen und privaten Kassen gegen die hohen Pflegekosten und für eine gute Betreuung im Alter ab. Zu Ihren Leistungen gehören unter Anderem die Pflege- und Betreuungsleistungen von häuslichen Pflegediensten, Tages- oder Nachtpflege, Betreuten Wohnen oder auch die Unterstützung der Bewohner in Alten- und Pflegeheimen.

 

Die Krankenversicherung

Neben der Pflegekasse ist auch die Krankenversicherung im SGB V wichtig. Diese springt als Kostenträger ein, wenn die häusliche Krankenpflege vom Arzt verordnet wurde sowie für alle medizinisch notwendigen Leistungen, welche ambulant oder stationär nötig sind. Neben der stattlichen Pflegekasse können sich Versicherte zusätzlich mit einer privaten Pflegeversicherung versichern. Diese bietet neben den Leistungen der Pflegekasse noch weitere gute Leistungen für die Pflege und Betreuung im Alter an.

 

Die Leistungen der Pflegekasse

Damit die gesetzliche oder private Pflegeversicherung Leistungen für Pflegebedürftige genehmigen kann, müssen diese seit Anfang 2015 einen der fünf Pflegegrade nachweisen. Bisher wurde die Bedürftigkeit in die Pflegestufe 1, 2 oder 3 eingeteilt. Pflegebedürftige die bereits vor Januar 2017 eine Pflegestufe hatten, werden von der Versicherung automatisch in einen der neuen fünf Pflegegrade eingeteilt und müssen keinen neuen Antrag auf die Zuweisung eines Pflegegrades stellen. Bekommt ein Pflegebedürftiger den Pflegegrad zugesprochen, dann kann er von der Kasse Leistungen wie etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen, zusätzliche Betreuungsleistungen oder auch Leistungen zur Wohnraumanpassung beantragen.

 

Die Voraussetzungen für einen Pflegegrad

Damit Pflegebedürftige Pflegegeld bekommen können, müssen sie zunächst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades stellen. Im Rahmen des Antrags wird der Pflegebedürftige dann von einem Gutachter aufgesucht, der mit Hilfe des NBA Verfahren den richtigen Pflegegrad ermittelt. Dieses Verfahren basiert auf einem Fragenkatalog, bei dem die Selbstständigkeit im Vordergrund steht. Jede Frage hat eine Anzahl von Punkten, die zusammengerechnet werden. Je höher die Zahl ausfällt, umso höher ist am Ende auch der Pflegegrad, den die Kasse dann nur noch bewilligen muss. Für gesetzlich Versicherte ist hier ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse verantwortlich. Für privat Versicherte gibt es eine andere Gutachterstelle. Hat der Antragsteller mindestens eine geringe Beeinträchtigung in seiner Selbstständigkeit weist ihm die Pflegekasse den niedrigsten Pflegegrad zu.

Seit Anfang 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Damit haben neben den pflegebedürftigen Menschen mit Demenz auch Menschen mit längerfristigen psychischen Krankheiten oder geistig Behinderte eine Chance auf einen Pflegegrad. Um sich vorab gut auf den Gutachter vorzubereiten, ist es sehr empfehlenswert, einmal einen Pflegegradrechner im Internet zu nutzen, um so schon einmal nach der Wertigkeit der einzelnen Bereiche zu schauen.

 

Das Punktesystem

Die seit Januar 2017 neu eingeführten Pflegegrade unterliegen einem Punktesystem, nachdem der Grad bewertet wird. Hier eine kleine Übersicht, über die Grade und das Punktsystem:

Pflegegrad 1 (12,5 bis 26 Punkte)
Wenn die Selbständigkeit gering beeinträchtigt ist.

Pflegegrad 2 (27 bis 47 Punkte)
Wenn die Selbständigkeit erheblich eingeschränkt ist.

Pflegegrad 3 (47,5 bis 69 Punkte?
Wenn die Selbständigkeit schwer beeinträchtigt ist.

Pflegegrad 4 (70 bis 89 Punkte)
Wenn die Selbständigkeit schwerste Beeinträchtigungen hat.

Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte)
Wenn die Selbstständigkeit schwerste Beeinträchtigungen hat und es besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung gibt.

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