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Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 im Überblick (Pflegestufen)

Mit der Pflegereform 2017 lösten die Pflegegrade 1 bis 5 ab Januar 2017 die bis dahin gültigen Pflegestufen 1, 2 und 3 ab. Mit den Pflegegraden wird über Zuschüsse entschieden, welche pflegebedürftige Versicherte durch ihre Pflegekasse erhalten können. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) bildet die gesetzliche Grundlage für die Pflegegrade. Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt sind, können einen Pflegegrad und in dessen Rahmen Geld- und Sachleistungen erhalten. Diese sind der Schwere der körperlichen Einschränkungen bzw. Krankheiten angepasst. Voraussetzung für die Erteilung eines Pflegegrades ist die Beantragung des Pflegegrades.

 

Pflegestufe-Pflegegrad

Pflegegrade und Pflegestufen

Gutachten für die Pflegegrade

Bei einem erstmaligen Antrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse wird der Antragsteller durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) in seinem häuslichen Umfeld persönlich begutachtet. Die Gutachter ermitteln alle wichtigen Daten der bestehenden Pflegebedürftigkeit, wie beispielsweise die noch vorhandenen Alltagskompetenzen und empfehlen auf Basis dieser Erkenntnisse gegebenenfalls einen Pflegegrad. Die Pflegekasse des Antragstellers entscheidet dann über die Erteilung des Pflegegrades.

Man kann sich auf die Pflegebegutachtung gut vorbereiten, indem man im Vorfeld den täglichen Betreuungs- und Pflegeaufwand dokumentiert. Hilfreich ist dafür ein Pflegetagebuch mit Dokumentationsvorlagen.

Pflegegrad Pflegestufe

Kriterien der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst:

  • Selbstversorgung 40% 40%
  • Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20% 20%
  • Gestaltung von Alltag und sozialen Kontakten 15% 15%
  • Mobilität 10% 10%
  • Kommunikative und kognitive Fähigkeiten 7.5% 7.5%
  • Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen 7.5% 7.5%

Leistungen für Pflegegrad 1 bis 5

Nach Überprüfung des Unterstützungsbedarfs und der Einstufung in den individuellen Pflegegrad (bis 2016 Pflegestufen) erhält der Betroffene entsprechende Pflegeleistungen, die seine Lebensqualität und Selbstständigkeit fördern und eine angemessene Pflege in einer anerkannten Pflegeeinrichtung oder auch zuhause sicherstellen. Die Sach- und Geldleistungen der Pflegekassen sind an die Pflege gebunden und je nach Pflegegrad gestaffelt bzw. gedeckelt. In einer Pflegeberatung können sich pflegende Angehörige informieren, welche Leistungen dem Pflegegrad entsprechend abrufbar sind.

Pflegeleistungen im Überblick:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Vollstationäre Pflege
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Pflegehilsmittel zum Verbrauch
  • Hausnotruf
  • Wohngruppenzuschuss
  • Wohnraumanpassung

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