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Mehr Pflegezeit für Altenpflege und Seniorenhilfe

Die Pflege bedeutet für Angehörige, die ihre pflegebedürftigen Eltern, Kinder oder Partner zu Hause pflegen eine enorme Belastung und Herausforderung. Daher ist es eine große Entlastung, wenn sich die Betroffenen vom Beruf freistellen lassen können. Arbeitnehmer haben somit für die Altenpflege Anspruch auf die bezahlte Pflegezeit.

Pflegezeit

Pflegezeit

Was ist Pflegezeit in der Altenpflege?

Die Pflegezeit beschreibt den Rechtsanspruch für Arbeitnehmer, wenn sie nahe Angehörige zu Hause pflegen. Dazu können sie sich bis zu zehn Tage vom Job freistellen lassen. Für die Auszeit kommt jedoch nicht der Arbeitgeber auf, sondern die gesetzliche Pflegeversicherung der Angehörigen. Die Pflegekasse zahlt bis zu 90 Prozent des ausbleibenden Netto-Einkommens. In der Regel bleiben die pflegenden Angehörigen auch beitragsfrei bei den gesetzlichen Krankenkassen pflegeversichert. Bei Bedarf können sich Arbeitnehmer auch bis zu sechs Monaten teilweise oder auch ganz vom Job freistellen lassen. Das ist in Unternehmen mit mindestens fünfzehn Mitarbeitern möglich. Mit einem zinslosen Darlehen kann der Verdienstausfall aufgefangen werden. Dieser kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

 

Was ist Familienpflegezeit?

Bei der Familienpflegezeit können sich Angehörige bis zu zwei Jahren teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie müssen jedoch mindestens fünfzehn Stunden pro Woche weiterhin arbeiten. Dazu ist keine Zustimmung vom Arbeitgeber nötig, Recht auf Verdienstausfall haben betroffene jedoch nicht. Zum Ausgleich ist der oben erwähnte Kredit möglich oder der Arbeitgeber stockt das Gehalt auf.

 

Pflege zu Hause für nahe Angehörige

Die Pflegezeit gilt für Arbeitnehmer, die nahestehende Angehörige zu Hause pflegen. Um die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern, hat der Gesetzgeber die nahen Angehörigen erweitert. Dazu gehören die Eltern und Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner und Partner in eheähnlichen Lebensgemeinschaften, Geschwister, Kinder einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder – auch des Ehe, bzw. Lebenspartners -, Enkelkinder, Schwiegerkinder, Schwägerinnen und Schwager.

 

Versicherung während der Pflegezeit

Wer sich für die Pflegezeit bis zu sechs Monate teilweise von der Arbeit freistellen lässt, bleiben die Versicherten gewöhnlich bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert und krankenversichert. Arbeitnehmer in einem Mini-Job müssen sich um eine anderweitige Versicherung kümmern, auch wenn sie sich komplett freistellen lassen. Dann ist etwa eine Familienversicherung oder eine Arbeitslosenversicherung möglich. Zudem kann die Pflegezeit auch als Pflichtbeitragszeit für die Rentenversicherung angerechnet werden. Dies ist möglich, wenn der Angehörige für mindestens vierzehn Stunden die Woche gepflegt werden muss. Außerdem muss der Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

 

Versicherung während der Familienpflegezeit

Während der Familienpflegezeit bleiben die Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, im Bereich der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge werden dazu aus dem geringeren Gehalt neu berechnet. Versicherungsfreie Arbeitnehmer können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Betroffene sollten sich über die Beiträge von der Krankenkasse beraten lassen. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass pflegende Angehörige während der Familienpflegezeit eine Pflegezeitversicherung abschließen müssen. Das ist wichtig, damit der Arbeitgeber in diesem Fall abgesichert ist, falls dem Arbeitnehmer etwas zustößt. Die Versicherung kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst bei privaten Versicherungen abschließen. Als Alternative ist auch eine Gruppenversicherung möglich, die vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angeboten wird.

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